Verbesserung der Nistmöglichkeiten - Grundlagen -
Einige Arten besiedeln unsere Nisthilfen sofort nach ihrer Anbringung, manchmal braucht es aber etwas Geduld, bis bestimmte Arten die Nistgelegenheiten oder das zusätzliche Nahrungsangebot finden. Je größer der Artenreichtum und die Bestandsdichte in der Umgebung ist, desto schneller erfolgt eine Besiedlung. Da Wildbienen meist recht ortstreu sind, bauen sie bevorzugt dort, wo sie sich selbst entwickelt haben. Hier war schließlich das Nistplatzangebot in der letzten Generation gut. Man kann diese Tatsache ausnützen und von einigen Arten hohe Nestdichten erzielen, wenn man die Nisthilfen Jahr für Jahr ergänzt oder verbessert. Voraussetzung für eine Steigerung der Nestdichte ist natürlich ein entsprechend gutes Nahrungsangebot in der Umgebung.
Ist die Ansiedlung und Haltung von Wildbienen überhaupt erlaubt?
Die verschiedenen Möglichkeiten der Verbesserung geeigneter Nistmöglichkeiten habe ich auf mehrere Seiten verteilt.
Ich empfehle, die Vorschläge genau zu lesen und möglichst auch zu befolgen. Leider geschieht es all zu oft, daß wichtige Details nicht eingehalten werden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Besiedlung aus, die dann nämlich mangelhaft ist. Auf Fotos, die mir von Nisthilfen aus Holz zugesandt werden, muss ich leider oft feststellen, daß nur wenige Bohrgänge besiedelt wurden oder daß es sich bei den Besiedlern nur um zwei, drei Arten handelte. Ähnliches gilt für Mikrosteilwände für Erdnister, die meist aus sehr tonigem Lehm hergestellt werden und dann für grabende Arten praktisch wertlos sind.

Zwar gibt es auch im Internet auf diversen Websites Tips zur Ansiedlung von Wildbienen. Manchen von ihnen merkt man schnell an, daß der Betreiber bei diesem Thema auch nur »mitmischen« wollte. In solchen Fällen wird meist von anderen Quellen ohne Prüfung auf deren Richtigkeit abgeschrieben oder es werden eigene, aber nie ausprobierte Ratschläge gegeben. Bei einigen anderen spürt man zweifellos die gute Absicht, aber auch hier finden sich teilweise nicht funktionierende Empfehlungen. Das Problem für den Internetnutzer ist aber, daß er ohne eigene Erfahrung nicht erahnen kann, welche Ratschläge nun zu einem Erfolg führen und welche unsinnig sind. Auch Suchmaschinen bewerten nicht nach der fachlichen Richtigkeit oder der Informationsfülle, sondern ordnen ihre Treffer nach ganz anderen Kriterien (meist nach der Zahl der Verlinkungen) an. Wie bei den Websites kann man auch bei einer Reihe von Faltblättern oder Broschüren feststellen, daß sie nur gedruckt wurden, um eine eigene Schrift zu diesem Thema herauszugeben. Man sollte deshalb alle Empfehlungen kritisch prüfen. Zwar sind eigenen Experimenten keine Grenzen gesetzt, doch sollte das Ziel unserer Bemühungen sein, ein möglichst großes Spektrum an Arten zu fördern. Aus pädagogischer Sicht kann ich aber die einem Kind gegebene Möglichkeit, die Verhaltensweisen auch nur einer einzigen Art wie der häufigen Rostroten Mauerbiene Osmia bicornis aus nächster Nähe beobachten zu können, nicht hoch genug bewerten. In diesem Falle kommt es dann eben nicht auf die Zahl der Arten an.
Mit den hier beschriebenen Nisthilfen können wir maximal 25% der in Gärten auftretenden Arten helfen, da das Gros der Arten im Erdboden nistet. Ein Beispiel: Von 125 in meinem Garten beobachteten Bienenarten besiedelten »nur« 35 Arten die angebotenen Nisthilfen.
Auf eine Darstellung der Haltung von Hummeln in Kästen im Garten oder in der Schule werde ich hier vorläufig noch nicht eingehen. Das Beste, das man für Hummeln im Siedlungsbereich des Menschen tun kann, ist ohnehin, ihnen ein reiches, vielfältiges und langanhaltendes Nahrungsangebot zu bieten. Hier liefern die folgenden Seiten vielerlei Anregungen.
Hinweis: Rechtsberatung im Einzelfall darf nur ein Anwalt erteilen. Die nachfolgenden Informationen dienen nur einem ersten Überblick. Ich bitte um Verständnis, daß Anfragen, die das Naturschutzrecht betreffen, von mir nicht beantwortet werden können. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Rechtsreferat bei Ihrem Regierungspräsidium oder Landratsamt.
Grundsätzlich ist es erlaubt, auf einem Privatgrundstäck oder auf dem Schulgelände Nisthilfen zur Ansiedlung von Hautflüglern anzubringen. Hierin gibt es keinen Unterschied z.B. zum Aufhängen von Nistkästen für höhlenbrütende Vögel.
Laut Bundesartenschutzverordnung vom 19. Dez. 1986 ist es jedoch die Aneignung lebender und selbst toter Exemplare verboten. Dies gilt auch für das Sammeln selbst für rein wissenschaftliche und letztlich dem Artenschutz dienliche Zwecke, z.B. für eine Belegsammlung der heimischen Fauna. Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium oder Landratsamt (je nach Bundesland) eine Befreiung von den Verboten erteilen. Lehrer sollten daher rechtzeitig über ihr Unterrichtsvorhaben zur Ansiedlung und Haltung mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen eine Genehmigung einholen. Es ist zu hoffen, daß eine zukünftige Novellierung der Bundesartenschutzverordnung es dem Naturfreund bzw. Lehrer erlaubt, ohne spezielle Ausnahmegenehmigung wenigstens die häufigsten und ungefährdeten Arten ansiedeln und halten zu können, so wie dies mittlerweile ja auch für einige häufige und ungefährdete Tagfalter-Arten gilt.
Der restriktive, rechtlich geregelte Artenschutz ist die älteste und »klassische« Form des Artenschutzes. Er soll die Individuen der gesetzlich besonders geschützten Arten vor Verfolgung, Inbesitznahme und wirtschaftlicher Nutzung bewahren. Durch die Verordnung zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) vom 25. August 1980 wurden erstmals auch sämtliche Bienen (»Apoidea, Bienen und Hummeln«) unter besonderen Schutz gestellt. In der Verordnungsnovelle vom 19. Dezember 1986 wurde dieser Schutz fortgeschrieben. Danach ist es eigentlich verboten, Wildbienen zu fangen, zu töten oder ihre Nist- oder Zufluchtstätten zu beschädigen oder zu zerstören. In der Praxis trifft diese gesetzliche Regelung aber meist die Falschen.
Während ein naturkundlich interessierter Bürger zu Studienzwecken nur mir einer behördlichen Ausnahmegenehmigung ein Nest der Blauschwarzen Holzbiene (Xylocopa violacea) oder der Wald-Pelzbiene (Anthophora furcata) in einem morschen Ast an sich nehmen darf, ist es einem Landwirt oder Grundstückseigentümer nicht verwehrt, alte Bäume auf einer Obstwiese zu roden, das Holz zu zersägen und samt den darin befindlichen Wildbienennestern zu verbrennen.
Auch im Rahmen von behördlich genehmigten oder sogar finanzierten Eingriffen in Natur und Landschaft werden nach wie vor Lebensstätten besonders geschützter Wildbienenarten zerstört und lokale Populationen ausgerottet. So werden z.B. Feldwege asphaltiert und dadurch ausgedehnte Nestansammlungen von erdbewohnenden Wildbienen irreparabel vernichtet. Auch jeder, der Wildbienen fangen oder ihre Nester sammeln will, auch wenn er dies für rein wissenschaftliche Zwecke tut oder um Artenschutzmaßnahmen begründen zu können, benötigt eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörden, will er keine Ordnungswidrigkeit begehen. Da aber viele Wildbienen auch für den Spezialisten im Gelände nicht zu bestimmen sind und eine gründliche Einarbeitung in die Wildbienentaxonomie das Anlegen einer Vergleichssammlung notwendig macht, sollten die zuständigen Behörden (Regierungspräsidien, Landratsämter) fachlich begründeten Anträgen stattgeben. Dies auch im Hinblick darauf, daß nur die faunistisch-ökologische Forschung fundiertes Datenmaterial für den Artenschutz liefern kann. Das Ergebnis der Schutzbestimmungen darf aber nicht sein, die Forschungs- und Bildungsarbeit von Museen und Schulen oder individuelle naturkundliche Interessen durch die im Einzelfall erforderlichen Ausnahmegenehmigungen teils erheblich zu behindern, während gleichzeitig die Naturzerstörung und Artenvernichtung nicht dort gestoppt wird, wo sie im großem Maßstabe stattfindet.
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auf Seite 2 von 6 (Nester in vorhandenen Hohlräumen)


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